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AUSWIRKUNGEN DES ALTERSEINKüNFTEGESETZES AUF DIE BETRIEBLICH IBD

EDITORIAL DESCONOCIDA
07 / 2005
9783838689081
Alemán

Sinopsis

Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach º 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach º 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ädie Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wirdô (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (G